Schulische Gremien und Zweck der Mitwirkung

Die kath. Schule St. Paulus ist an die schulische Gremienordnung des Erzbistums Berlins (SGrO) gebunden. In ihr sind Zweck, Rahmenbedingungen und die Mitwirkungsorgane in der Schule klar geregelt. 

"Ziel der Mitwirkung in der Schule ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern, den Grundkonsens im Sinne der Rahmenschulordnung des Erzbistums Berlin bei der Lösung aller anstehenden Probleme zu erhalten, in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit möglichst günstige Bedingungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu schaffen und sachgerechte Entscheidungen zu finden. Schulleiter, Lehrer, die beim Erzbistum angestellten Erzieher, Eltern und Schüler sowie die sonstigen am Schulwesen Beteiligten wirken nach Maßgabe dieser Ordnung an der Gestaltung des Schulwesens mit. Die Mitwirkung umfasst die Beratung und die Entscheidung sowie die dazu erforderliche Information" (§1 SGrO).

Schulgremienordnung des Erzbistums Berlin e.V.

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Ihre Aufgabe ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Erziehern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Zusammenlebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. Sie tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Die Schulkonferenz berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Der Schulkonferenz gehören Vertreter der Schüler, Lehrer und Eltern an.

<Vergleiche §23 SGrO>

Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz ist ein Gremium aus alle pädagogischen Fachkräften der Schule sowie den Vorsitzenden des Schulelternrates. Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten des schulischen Lebens, die für die Arbeit an der Schule wichtig sind. Dies können z.B. schulorganisatorische Themen, Unterrichtsverteilung, Leistungsbeurteilungen, Raumverteilungen und Mittelverwendung sein. Aber auch pädagogische Themen oder Angelegenheiten anderer Konferenzen.

<Vergleiche §26, 27 SGrO>

Schülervertretung

Die Schülervertretung berät, erörtert und erstellt Vorschläge zur Ausgestaltung des Schulprofils, Unterrichtsgestaltung, zu Angelegenheiten der Schulseelsorge, zur Schulorganisation und zur Planung und Gestaltung von Festen, Feiern und sonstigen Schulveranstaltungen. Sie berät sich weiterhin zur Förderung der sozialen, kirchlichen, kulturellen, fachlichen, politischen und sportlichen Interessen der Schülerschaft. Die Schülervertretung hat ein Auskunfts-/Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung und soll vor schulischen Konferenzen um Stellungnahme gebeten werden. Der Schülervertretung gehören die Klassensprecher aller Klassen an.

<Vergleiche §36 SGrO>

Gesamtelternkonferenz

Aufgabe der Gesamtelternkonferenz (auch Schulelternrat) ist die Interessenvertretung der Eltern gegenüber der Schule und dem Erzbistum.  Die Gesamtelternkonferenz berät und entscheidet die Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen. Sie kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere zur Ausgestaltung des Schulprofils, zu Planung und Gestaltung des Unterrichts, zu Angelegenheiten der Schulseelsorge,  zur Schulorganisation und zu Planung, Gestaltung und Finanzierung von Festen, Feiern und sonstigen Schulveranstaltungen. 

Die GEV hat ein Auskunfts-/Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung und soll vor schulischen Konferenzen in Bildungs- und Erziehungsfragen um Stellungnahme gebeten werden. Der GEV gehören die Klassenelternvertreter aller Klassen an.

<Vergleiche §33 SGrO>

Klassenelternversammlungen

Aufgabe der Klassenelternversammlung ist es, die Eltern einer Klasse über die schulischen Angelegenheiten zu informieren und den Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse, zu fördern. Sie verwirklicht in besonderer Weise die Zusammenarbeit der Eltern, der Schüler und der Lehrer. Die Klassenelternversammlung berät Angelegenheiten, die die Klasse betreffen. Die Klassenelternversammlung kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere zu Art und Umfang der Hausaufgaben, Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie Durchführung der Leistungsüberprüfungen, Angelegenheiten der Schulseelsorge, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule und Einführung und Anschaffung von Lernmitteln. 

<Vergleiche §34 SGrO>

Bistumsschulbeirat

Aufgabe des Bistumsschulbeirats ist es, im Sinne der in der Rahmenschulordnung genannten Zielsetzung die gemeinsamen Anliegen der Bistumsschulen zu fördern. Er tut dies durch Beratung des Schulträgers in pädagogischen und schulorganisatorischen Fragen. Dabei ist der Bistumsschulbeirat vom Schulträger über wichtige Vorhaben, insbesondere bei Änderung der Schulorganisation und bei Schulversuchen rechtzeitig zu informieren. Mitglied im Bistumsschulbeirat ist u.a. die/der Vorsitzende der Gesamtelternvertretung.

<Vergleiche §35 SGrO>

Vertrauensausschuss

Die Schülervertretung kann bis zu zwei Pädagoginnnen und Pädagogen der Schule als Vertrauenslehrer wählen. Vertrauenslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretung bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konflikten zwischen Schülervertretung und Schule zu vermitteln. Die Vertrauenslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung teilzunehmen. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig. Jeder Schüler kann sich bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung und bei persönlichen oder familiären Problemen an den Vertrauenslehrer wenden. Die Vertrauenslehrer werden in der Grundschule in den Klassen 3 bis 6 von den jeweils wahlberechtigten Schülern bestimmt. 

<Vergleiche §37 SGrO>